Satzung

Musikverein Fränkische Trachtenkapelle Breitenbrunn e.V.

§1  NAME UND SITZ

1. Der Verein führt den Namen "Musikverein der Fränkischen Trachtenkapelle Breitenbrunn e.V." und hat seinen Sitz in Faulbach Ortsteil Breitenbrunn.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Obernburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1.01.-31.12.

§ 2  ZWECK DES VEREINS

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage.
2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern, Abhaltung von Konzerten, Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde und Kontaktpflege zu anderen Musikvereinen.
3. Der Verein ist Träger des Musikinstituts Breitenbrunn und dient der Förderung musikalischer Jugend- und Laienbildung.

§ 3  GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vermögen der Gemeinde Faulbach zufallen, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung im Ortsteil Breitenbrunn verwenden darf.

§ 4  MITGLIEDSCHAFT

1. Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
b) passive Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 10.Lebensjahr
3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen über dem 18.Lebensjahr
4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

§ 5  AUFNAHME

1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch die/den Erziehungsberechtigten.
Ehegatten der aktiven Mitglieder werden durch schriftlichen Antrag ab Heiratsdatum als passive Mitglieder aufgenommen und scheiden bei Trennung, Scheidung oder Tod und Austritt des aktiven Mitgliedes wieder aus. Sie können jedoch auf schriftlichen Antrag durch Zahlung des ½-Mitgliedsbeitrages weiter als passive Mitglieder geführt werden. Über Ausnahme- bzw. Einzelfälle entscheidet der Vorstand.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an.


§ 6  AUSTRITT

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
3. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift mitzuteilen.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes binnen 4 Wochen Einspruch einlegen, über den die Generalversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7  RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Alle Mitglieder haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
2. Alle passiven und fördernden Mitglieder entrichten den von der Generalversammlung beschlossenen Beitrag.
Der Beitrag ist jährlich im voraus durch Bankeinzugsermächtigung zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben und deren Höhe von der Generalversammlung bestimmt.
Die Ehegatten-/gattinnen der passiven Mitglieder erhalten bei Eintritt in den Verein eine Ermäßigung von 50 Prozent des jeweils gültigen Beitrages. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Alle aktiven Musiker sowie deren Ehefrauen sind von dem Mitgliedsbeitrag befreit und werden nach 25-jährigem aktiven Mitwirken beitragsfrei weiter geführt.

§ 8  ORGANE DES VEREINS

1. Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand.

§ 9  GENERALVERSAMMLUNG

1. Zur Generalversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort spätestens 2 Wochen vor Termin schriftlich einzuladen.
2. In der Generalversammlung sind stimmberechtigt alle aktiven Mitglieder ab dem 10.Lebensjahr, alle passiven und fördernden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder.
4. Über die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10  VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus 9 Personen.
Dies sind: Vorsitzender, Stellvertreter, Kassier, Schriftführer, Leiter des Musikinstituts und 4 Beisitzer.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Generalversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für Unkosten oder Auslagen, die bei der Ausübung des Amtes entstehen beschließt der Vorstand die Höhe der Entschädigung.
4. Der Vorstand beschließt auch über die Anstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins, einschließlich des Leiters des Musikinstituts und des Dirigenten.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende der Stellvertreter und der Kassier. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind alleinvertretungsberechtigt, während der Kassier nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter vertretungsberechtigt ist.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes nach innen und außen gegenüber Dritten wird in der Weise eingeschränkt, dass der Vorstand Grundstücke und grundstücksähnliche Rechte nur mit Zustimmung der Generalversammlung kaufen, verkaufen oder belasten kann.
6. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 11  WAHLEN UND BESONDERE BESTIMMUNGEN

1. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch.
2. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 5 anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim zu wählen. Lediglich der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassier sowie der Schriftführer werden generell in schriftlich geheimer Abstimmung gewählt.
3. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Die zwei Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden.
Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.

§ 12  EHRUNGEN

1. Personen, die sich um die Belange und den Zweck des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben werden geehrt.
2. Einzelheiten werden in einer Ehrenordnung geregelt, die von der Generalversammlung beschlossen wird.
3. Über die einzelne Ehrung beschließt der Vorstand auf der Grundlage der Ehrenordnung.

§ 13  SATZUNGSÄNDERUNGEN

1. Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer ¾ -tel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in der Generalversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Generalversammlung aufgeführt sein.
2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 14  AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5-tel der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich schriftlich durch Stimmzettel.
2. Die Generalversammlung bestimmt über Art und Weise der Liquidation.
3. Das Vermögen wird gemäß § 3 dieser Satzung verwendet.
4. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 15  INKRAFTTRETEN

1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.


Breitenbrunn, den 15.01.2000

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