Satzung
Musikverein Fränkische Trachtenkapelle Breitenbrunn
e.V.
§1
NAME UND SITZ
1. Der Verein
führt den Namen "Musikverein der Fränkischen Trachtenkapelle
Breitenbrunn e.V." und hat seinen Sitz in Faulbach Ortsteil Breitenbrunn.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Obernburg
eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1.01.-31.12.
§
2 ZWECK DES VEREINS
1. Zweck des
Vereins ist die Pflege und Förderung der Blasmusik auf einer breiten
Grundlage.
2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Förderung
der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern, Abhaltung von Konzerten,
Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde und Kontaktpflege
zu anderen Musikvereinen.
3. Der Verein ist Träger des Musikinstituts Breitenbrunn und
dient der Förderung musikalischer Jugend- und Laienbildung.
§
3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vermögen
der Gemeinde Faulbach zufallen, die es ausschließlich zu gemeinnützigen
Zwecken im Sinne dieser Satzung im Ortsteil Breitenbrunn verwenden darf.
§
4 MITGLIEDSCHAFT
1. Dem Verein
gehören an
a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
b) passive Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 10.Lebensjahr
3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen über dem
18.Lebensjahr
4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische
Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und
den Verein besondere Verdienste erworben haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern
ernannt worden sind.
§
5 AUFNAHME
1. Die Aufnahme
als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand.
Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung
durch die/den Erziehungsberechtigten.
Ehegatten der aktiven Mitglieder werden durch schriftlichen Antrag ab
Heiratsdatum als passive Mitglieder aufgenommen und scheiden bei Trennung,
Scheidung oder Tod und Austritt des aktiven Mitgliedes wieder aus. Sie
können jedoch auf schriftlichen Antrag durch Zahlung des ½-Mitgliedsbeitrages
weiter als passive Mitglieder geführt werden. Über Ausnahme-
bzw. Einzelfälle entscheidet der Vorstand.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung
der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht.
3. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung
und die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen
an.
§ 6 AUSTRITT
1. Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig
und muss mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt werden.
3. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen,
gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen
oder das Ansehen des Vereins schädigen, können vom Vorstand
ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich an die letzte, dem Verein
bekannte Anschrift mitzuteilen.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes
binnen 4 Wochen Einspruch einlegen, über den die Generalversammlung
entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung;
bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch
an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§
7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Alle Mitglieder
haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen
und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen
sowie Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen
und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
2. Alle passiven und fördernden Mitglieder entrichten den
von der Generalversammlung beschlossenen Beitrag.
Der Beitrag ist jährlich im voraus durch Bankeinzugsermächtigung
zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr
wird erhoben und deren Höhe von der Generalversammlung bestimmt.
Die Ehegatten-/gattinnen der passiven Mitglieder erhalten bei Eintritt
in den Verein eine Ermäßigung von 50 Prozent des jeweils gültigen
Beitrages. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Alle aktiven Musiker sowie deren Ehefrauen sind von dem Mitgliedsbeitrag
befreit und werden nach 25-jährigem aktiven Mitwirken beitragsfrei
weiter geführt.
§
8 ORGANE DES VEREINS
1. Organe des
Vereins sind
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand.
§
9 GENERALVERSAMMLUNG
1. Zur Generalversammlung
ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn es das Interesse
des Vereins erfordert, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe
der Tagesordnung sowie Zeit und Ort spätestens 2 Wochen vor Termin
schriftlich einzuladen.
2. In der Generalversammlung sind stimmberechtigt alle aktiven
Mitglieder ab dem 10.Lebensjahr, alle passiven und fördernden Mitglieder
sowie die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat
eine Stimme.
3. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit
der vertretenen Mitglieder.
4. Über die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden der Versammlung
zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift
einzusehen.
§
10 VORSTAND
1. Der Vorstand
besteht aus 9 Personen.
Dies sind: Vorsitzender, Stellvertreter, Kassier, Schriftführer,
Leiter des Musikinstituts und 4 Beisitzer.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden.
2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten
des Vereins, soweit nicht die Generalversammlung nach den Bestimmungen
dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Dem Vorstand obliegt
die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und die
Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes wird ehrenamtlich
wahrgenommen. Für Unkosten oder Auslagen, die bei der Ausübung
des Amtes entstehen beschließt der Vorstand die Höhe der Entschädigung.
4. Der Vorstand beschließt auch über die Anstellung
und Entlassung der Angestellten des Vereins, einschließlich des
Leiters des Musikinstituts und des Dirigenten.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende der
Stellvertreter und der Kassier. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
sind alleinvertretungsberechtigt, während der Kassier nur gemeinsam
mit dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter vertretungsberechtigt ist.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes nach innen und außen gegenüber
Dritten wird in der Weise eingeschränkt, dass der Vorstand Grundstücke
und grundstücksähnliche Rechte nur mit Zustimmung der Generalversammlung
kaufen, verkaufen oder belasten kann.
6. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften
und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter
zu übertragen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst.
§
11 WAHLEN UND BESONDERE BESTIMMUNGEN
1. Vor Beginn
der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er
führt die Wahlen durch.
2. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens
5 anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim zu wählen. Lediglich
der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassier sowie der Schriftführer
werden generell in schriftlich geheimer Abstimmung gewählt.
3. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner
der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern
mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung
für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Die zwei Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Wiederwahl ist zulässig.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer
vorzeitig aus, so muss in der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl
vorgenommen werden.
Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch
mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
§
12 EHRUNGEN
1. Personen,
die sich um die Belange und den Zweck des Vereins in besonderem Maße
verdient gemacht haben werden geehrt.
2. Einzelheiten werden in einer Ehrenordnung geregelt, die von
der Generalversammlung beschlossen wird.
3. Über die einzelne Ehrung beschließt der Vorstand
auf der Grundlage der Ehrenordnung.
§
13 SATZUNGSÄNDERUNGEN
1. Eine Änderung
dieser Satzung bedarf einer ¾ -tel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder in der Generalversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher
Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Generalversammlung
aufgeführt sein.
2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung)
ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§
14 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Zur Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit
von 4/5-tel der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich schriftlich durch Stimmzettel.
2. Die Generalversammlung bestimmt über Art und Weise der
Liquidation.
3. Das Vermögen wird gemäß § 3 dieser Satzung
verwendet.
4. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind
dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 15 INKRAFTTRETEN
1. Diese Satzung
tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Breitenbrunn, den 15.01.2000
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